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ESRS S1-S4: Die Sozialstandards erklärt

Ein Leitfaden für 2026 zu den vier sozialen ESRS-Standards: Unterthemen, Zielsetzungen, Wave-1-Phase-ins unter Omnibus I und was ab dem Geschäftsjahr 2027 tatsächlich zu berichten ist.

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Letzte Aktualisierung am 01. Juli 2026

[cg_add-class=heading-style-h4]In aller Kürze

  • Die ESRS S1 bis S4 umreißen die Anforderungen an die Berichterstattung über soziale Aspekte: eigene Arbeitskräfte (S1), Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (S2), betroffene Gemeinschaften (S3) sowie Verbraucher und Endnutzer (S4).
  • Der EFRAG-Entwurf vom November 2025 erhält die S1-S4-Architektur, ergänzt aber deutliche Erleichterungen für Wave 1: ESRS S2, S3 und S4 können von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027 vollständig weggelassen werden (ESRS 1 § 125).
  • ESRS S1 behält 16 Angabepflichten (S1-1..S1-16). Mehrere davon, nämlich S1-6, S1-7 (Beschäftigte außerhalb des EWR), S1-10, S1-11, S1-12, S1-13 und S1-14, sind auf das Geschäftsjahr 2027 gestaffelt.
  • Welche konkreten Themen aus ESRS S1 bis S4 zu berichten sind, ergibt sich aus Ihrer doppelten Wesentlichkeitsanalyse, vorbehaltlich des ausdrücklichen Wesentlichkeitsfilters in ESRS 1 § 24 und des nun in § 27 zugelassenen Top-down-Ansatzes.

Die vier Sozialstandards umfassen die eigenen Arbeitskräfte, die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die betroffenen Gemeinschaften sowie die Verbraucher und Endnutzer. ESRS S1 bis ESRS S4 liefern die Angaben zu menschenbezogenen Themen, die mit der internen und externen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zusammenhängen. Neben dem Umweltschutz (Offenlegung über ESRS E1-E5) verankern die Sozialstandards die Berichterstattung zu Menschenrechten und Arbeitsbedingungen entlang der Wertschöpfungskette.

Der rechtliche Anker der ESRS-Berichterstattung hat sich 2026 verschoben. Der ursprüngliche delegierte ESRS-Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023) wird durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I, in Kraft seit 18. März 2026) geändert. Die Kommission hat den überarbeiteten delegierten ESRS-Rechtsakt am 3. Juli 2026 angenommen, basierend auf dem EFRAG-Entwurf vom Dezember 2025; er gilt ab dem Geschäftsjahr 2027 (freiwillige frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2026).

Ähnlich wie bei den Umweltstandards lassen sich alle vier Angabepflichten der Sozialstandards über die vier Berichterstattungsbereiche aus ESRS 2 aufschlüsseln: (1) Governance (GOV), (2) Strategie (SBM), (3) Auswirkungen, Risiko- und Chancenmanagement (IRO) sowie (4) Kennzahlen und Ziele (MT). Im EFRAG-Entwurf vom November 2025 führt ESRS 2 konsolidierte Allgemeine Angabepflichten ein (GDR-P, GDR-A, GDR-M, GDR-T), die das themenbezogene Muster MDR-P/A/M/T ersetzen (bestätigt in den am 3. Juli 2026 angenommenen ESRS).

Die folgenden Abschnitte führen durch jeden Standard mit seinen Unterthemen, Zielsetzungen und den relevantesten Nuancen der Omnibus-Ära.

Übersicht Sozialstandards ESRS S1 bis ESRS S4
Übersicht ESRS S1-S4. Architektur im EFRAG-Entwurf vom November 2025 beibehalten. Neue Wave-1-Phase-ins gemäß ESRS 1 § 125 (siehe Hinweise).

ESRS S1: Arbeitskräfte des Unternehmens

Als erster Sozialstandard richtet ESRS S1 den Fokus auf die eigenen Arbeitskräfte des Unternehmens. Auf Basis seiner 16 Angabepflichten (S1-1..S1-16 im EFRAG-Entwurf vom November 2025) müssen Unternehmen über Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung und Chancengleichheit sowie weitere arbeitsbezogene Rechte berichten, einschließlich Entlohnung, Menschenrechten, Gesundheit und Sicherheit sowie Weiterbildung und Entwicklung.

Einige Anforderungen stützen sich auf etablierte Indikatoren; andere erfordern oft eine neue Datenerhebung. Datenschutz und Umsetzung können zusätzliche Herausforderungen darstellen. Mehrere Angabepflichten, nämlich S1-6, S1-7 (Beschäftigte außerhalb des EWR), S1-10, S1-11, S1-12, S1-13 und S1-14, sind gemäß ESRS 1 § 125 im EFRAG-Entwurf vom November 2025 auf das Geschäftsjahr 2027 gestaffelt. Das gibt Wave-1-Unternehmen einen schrittweisen Einstieg bei den datenintensiven Angabepflichten.

Unterthemen von ESRS S1

ESRS S1 mit Unter-Themen und Unter-Unterthemen
ESRS S1 Unterthemen. S1 umfasst 16 Angabepflichten (S1-1..S1-16) im Entwurf vom November 2025; S1-6, S1-7 (Beschäftigte außerhalb des EWR) und S1-10 bis S1-14 gestaffelt auf GJ 2027.

Zielsetzung von ESRS S1

ESRS S1 verfolgt das Ziel, folgende Aspekte zu verstehen:

  • wie sich Ihr Unternehmen auf die eigenen Arbeitskräfte auswirkt, unter Berücksichtigung wesentlicher positiver und negativer sowie potenzieller Auswirkungen.
  • welche Maßnahmen ergriffen werden können, um negative Auswirkungen zu verhindern oder abzuschwächen.
  • die wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf die eigenen Arbeitskräfte und wie das Unternehmen sie steuert.
  • die Risiken und Chancen, die sich aus der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungs- und finanziellen Wesentlichkeit in Bezug auf die eigenen Arbeitskräfte ergeben.
ESRS S1 Ausschnitt aus der Sunhat-Software
Ausschnitt aus einem Teil des CSRD-Moduls von unserer Sunhat-Software; Sicht auf ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens.

ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette 

ESRS S2 konzentriert sich auf die sozialen Aspekte der gesamten Wertschöpfungskette eines Unternehmens, also auf die Arbeitsbedingungen und Menschenrechte der Arbeitskräfte, die über Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsbeziehungen mit der Geschäftstätigkeit verbunden sind. Unternehmen legen die Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbeziehungen offen.

Die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette ist entscheidend, da Informationen oft nur über indirekte Quellen oder Schätzungen bezogen werden können, wenn Lieferanten keine Daten bereitstellen. Wichtiger Kontext nach Omnibus: Unter dem neuen Wertschöpfungsketten-Cap haben kleine Lieferanten („geschützte Unternehmen" mit höchstens 1.000 Beschäftigten) ein gesetzliches Recht, Informationsanfragen abzulehnen, die über den VSME-Standard hinausgehen. Das berichtende Unternehmen gilt als „konform", wenn es den Cap einhält. Eine dreijährige Übergangsfrist erlaubt es, Bemühungen und Lücken zu erläutern, bevor direkte Daten oder Schätzungen verwendet werden müssen.

Ein Hinweis zur zeitlichen Staffelung: Gemäß ESRS 1 § 125 im EFRAG-Entwurf vom November 2025 kann ESRS S2 von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027 vollständig weggelassen werden. Das trägt der Tatsache Rechnung, wie schwer Daten zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette heute zu erheben sind.

Unterthemen von ESRS S2

ESRS S2 mit Unterthemen und Unter-Unterthemen
ESRS S2 Unterthemen. S2 kann von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor GJ 2027 vollständig weggelassen werden (ESRS 1 § 125).

Zielsetzung von ESRS S2

ESRS S2 möchte folgende Punkte verstehen:

  • die wesentlichen Auswirkungen Ihres Unternehmens (positive und negative, tatsächliche oder potenzielle) auf die Arbeitskräfte in Ihrer Wertschöpfungskette.
  • wie die Maßnahmen Ihres Unternehmens negative Auswirkungen verhindern, abmildern oder beheben können.
  • wie Ihr Unternehmen mit Art und Umfang der Risiken und Chancen umgeht, die mit den Auswirkungen und Abhängigkeiten von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette verbunden sind.
  • die kurz-, mittel- und langfristigen Risiken und Chancen in Bezug auf die Auswirkungs- und finanzielle Wesentlichkeit der Arbeitskräfte in Ihrer Wertschöpfungskette.

ESRS S2 zielt darauf ab, ein Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf die Arbeitskräfte zu entwickeln, die mit den Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette eines Unternehmens verbunden sind, beispielsweise durch Produkte oder Dienstleistungen oder Geschäftsbeziehungen.

ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften

ESRS S3 fordert von Unternehmen, die relevanten Interessengruppen zu identifizieren und deren Auswirkungen in die unternehmerischen Entscheidungen zu integrieren. Damit müssen Unternehmen mit einer großen Anzahl an Personen in den Dialog treten, insbesondere auch mit spezifischen Gruppen wie indigenen Völkern.

Unternehmen berichten darüber, wie sie mit positiven und negativen Auswirkungen auf die Gemeinschaften umgehen, sowohl in der Gegenwart als auch potenziell in der Zukunft.

Wie bei S2 gilt auch für S3 eine Erleichterung für Wave 1: Gemäß ESRS 1 § 125 im EFRAG-Entwurf vom November 2025 kann ESRS S3 von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027 vollständig weggelassen werden. Das spiegelt die praktische Schwierigkeit wider, Auswirkungen auf Gemeinschaften in diesem Stadium des Standards zu messen.

Unterthemen von ESRS S3

ESRS S3 mit Unterthemen und Unterunterthemen
ESRS S3 Unterthemen. S3 kann von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor GJ 2027 vollständig weggelassen werden (ESRS 1 § 125).

Zielsetzungen von ESRS S3

ESRS S3 zielt darauf ab, folgende Aspekte zu verstehen:

  • wie sich Ihr Unternehmen auf Gemeinschaften auswirkt, dort wo die Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind, unter Berücksichtigung wesentlicher positiver und negativer sowie potenzieller Auswirkungen.
  • die Maßnahmen und ihre Ergebnisse zur Vermeidung oder Abschwächung negativer Auswirkungen.
  • wie Ihr Unternehmen mit den Risiken und Chancen umgeht, die sich aus den Auswirkungen auf die betroffenen Gemeinschaften ergeben.
  • die Auswirkungs- und finanzielle Wesentlichkeit in Bezug auf die betroffenen Gemeinschaften in kurz-, mittel- und langfristiger Perspektive.

ESRS S3 bezieht sich auf betroffene Gemeinschaften, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit oder der Wertschöpfungskette eines Unternehmens verbunden sind, auch durch Produkte oder Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen.

ESRS S4: Verbraucher*innen und Endnutzer*innen

ESRS S4 fokussiert sich auf eine bestimmte Interessengruppe, nämlich die Verbraucher und Endnutzer. Insbesondere verlangt S4 die Sicht eines Unternehmens auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen für Verbraucher und Endnutzer, nicht jedoch die Auswirkungen auf Kund*innen als kommerzielle Beziehung.

Dazu gehört auch die Verantwortung für die Qualität, Sicherheit und transparente Kennzeichnung von Produkten sowie die Art und Weise, wie Unternehmen potenzielle Risiken minimieren.

Wie S2 und S3 gehört auch S4 zur Gruppe der für Wave 1 weglassbaren Standards: Gemäß ESRS 1 § 125 im EFRAG-Entwurf vom November 2025 kann ESRS S4 von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027 vollständig weggelassen werden.

Unterthemen von ESRS S4

ESRS S4 mit Unterthemen und Unter-Unterthemen
ESRS S4 Unterthemen. S4 kann von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor GJ 2027 vollständig weggelassen werden (ESRS 1 § 125).

Zielsetzungen von ESRS S4

ESRS S4 soll folgende Aspekte deutlich machen:

  • die wesentlichen Auswirkungen (positive und negative, tatsächliche oder potenzielle) der Produkte und/oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens auf Verbraucher und Endnutzer.
  • die Maßnahmen Ihres Unternehmens zur Vermeidung und Abschwächung negativer Auswirkungen.
  • wie Ihr Unternehmen Art und Umfang der Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen und Abhängigkeiten auf Verbraucher und Endnutzer steuert.
  • die Auswirkungs- und finanzielle Wesentlichkeit in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer.

Die Perspektive von ESRS S4 schließt Verbraucher und Endnutzer ein, die mit dem eigenen Betrieb eines Unternehmens sowie mit seiner Wertschöpfungskette verbunden sind, auch durch Produkte oder Dienstleistungen oder Geschäftsbeziehungen.

In den folgenden Artikeln finden Sie weitere Einzelheiten zu den anderen ESRS:

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Häufig gestellte Fragen

Was sind die sozialen ESRS?

Die vier Sozialstandards behandeln ESRS S1 eigene Arbeitskräfte, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S3 betroffene Gemeinschaften und ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer. Sie liefern Informationen über die potenziellen sozialen, menschenbezogenen Auswirkungen in Bezug auf die eigenen Arbeitskräfte, die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die extern betroffenen Gemeinschaften und die bedienten Verbraucher. Ziel ist es darzustellen, wie sich die Aktivitäten eines Unternehmens auf soziale Aspekte auswirken: wie das Unternehmen negative Auswirkungen auf jede Gruppe verhindern oder abmildern, seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen und Risiken und Chancen in Bezug auf Auswirkungs- und finanzielle Wesentlichkeit steuern kann.

Was ist ESRS S1?

ESRS S1 konzentriert sich auf die eigenen Arbeitskräfte und umfasst Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung und Chancengleichheit sowie weitere arbeitsbezogene Rechte. Im EFRAG-Entwurf vom November 2025 umfasst der Standard 16 Angabepflichten (S1-1..S1-16). Gemäß ESRS 1 § 125 sind S1-6, S1-7 (Beschäftigte außerhalb des EWR), S1-10, S1-11, S1-12, S1-13 und S1-14 auf das Geschäftsjahr 2027 gestaffelt.

Was ist ESRS S2?

ESRS S2 konzentriert sich auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, also Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung, Chancen und weitere arbeitsbezogene Rechte der Arbeitskräfte, die über die Geschäftstätigkeit oder Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmen verbunden sind. Zu den Zielen gehören das Verständnis der wesentlichen Auswirkungen, die Vermeidung negativer Effekte, das Management von Risiken und Chancen sowie die Bewertung der Auswirkungs- und finanziellen Wesentlichkeit. Gemäß ESRS 1 § 125 kann S2 von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027 vollständig weggelassen werden. Der neue Wertschöpfungsketten-Cap (Artikel 19a Absatz 3) begrenzt, was große Berichtspflichtige von Lieferanten mit höchstens 1.000 Beschäftigten verlangen können.

Was ist ESRS S3?

ESRS S3 konzentriert sich auf betroffene Gemeinschaften und deckt wirtschaftliche, soziale, kulturelle, bürgerliche und politische Rechte sowie die Rechte indigener Völker ab. Zu den Zielen gehören das Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens, die Vermeidung negativer Effekte, das Management von Risiken und Chancen sowie die Bewertung der Auswirkungs- und finanziellen Wesentlichkeit. Gemäß ESRS 1 § 125 kann S3 von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027 vollständig weggelassen werden.

Was ist ESRS S4?

ESRS S4 konzentriert sich auf Verbraucher und Endnutzer und deckt informationsbezogene Auswirkungen, persönliche Sicherheit und soziale Eingliederung ab. Zu den Zielen gehören das Verständnis und der Umgang mit den wesentlichen Auswirkungen der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens auf die Verbraucher, die Vermeidung negativer Auswirkungen, das Management von Risiken und Chancen sowie die Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit. Gemäß ESRS 1 § 125 kann S4 von Wave-1-Unternehmen für Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027 vollständig weggelassen werden.

Was hat sich durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I) geändert?

Omnibus I hob den verpflichtenden CSRD-Anwendungsbereich auf über 450 Mio. EUR Umsatz UND über 1.000 Beschäftigte an; beschränkte Wave 1 auf die Geschäftsjahre 2024 bis 2026; strich Wave 2/3; führte einen gesetzlichen Wertschöpfungsketten-Cap ein („geschützte Unternehmen", höchstens 1.000 Beschäftigte), begrenzt auf den VSME-Standard; setzte das verpflichtende XBRL-Tagging aus; und beauftragte die Kommission, die ESRS so zu überarbeiten, dass die unwichtigsten Datenpunkte entfallen und quantitative Angaben gegenüber narrativen priorisiert werden. Die Kommission hat den überarbeiteten delegierten Rechtsakt am 3. Juli 2026 angenommen; er gilt ab dem Geschäftsjahr 2027 (freiwillige frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2026).

Geschrieben von:
Milena Drude
Product & Sustainability Expert
Milena Drude ist Nachhaltigkeitsexpertin mit tiefem Verständnis für internationale Regulierungen wie CSRD, LkSG und EUDR. Mit ihrem Hintergrund im Supply-Chain-Management unterstützt sie unsere Kunden mit maßgeschneiderten Lösungen, um wertvolle Zeit im Reportingprozess zu sparen.
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Geschrieben von:
Milena Drude
Product & Sustainability Expert
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