Letzte Aktualisierung am 27. Mai 2026:
[cg_add-class=heading-style-h4]In aller Kürze
- Das VerpackDG tritt nicht wie geplant am 12. August 2026 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird inzwischen erst im September gerechnet.
- Die PPWR ist eine EU-Verordnung, keine Richtlinie. Sie gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar, mit oder ohne VerpackDG.
- Nur die deutsche Vollzugsstruktur und der nationale Bußgeldkatalog sind verzögert. Die materiellen Pflichten der PPWR sind es nicht.
Viele deutsche Hersteller sehen den 12. August 2026 als einen einzigen Stichtag eines einzigen Gesetzes. Inzwischen ist die Lage zweigeteilt: Eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung wie die PPWR tritt pünktlich in Kraft, ein verzögertes nationales Gesetz regelt nur die Frage, wie Deutschland sie vollzieht. Wer beides vermischt, kommt mit den eigenen Vorbereitungen in Verzug.
Was im TRIS-Verfahren zum VerpackDG gesagt wurde
Jeder nationale Gesetzesentwurf, der den EU-Binnenmarkt berührt, wird der Europäischen Kommission im Rahmen des Technical Regulation Information System (TRIS) vorgelegt. Die Kommission hat zum VerpackDG eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, wodurch sich die Stillhaltefrist bis in den August 2026 verlängert hat. Silke Karcher vom BMUKN hat am 20. Mai im Berliner AVU-Forum bestätigt, dass die Kommissionsanmerkungen verfahrensbezogen, nicht strukturell sind. Mit dem Inkrafttreten wird inzwischen im September 2026 gerechnet.
Das neue VerpackDG kommt also. Es kommt nur nicht rechtzeitig.
PPWR ist eine Verordnung, keine Richtlinie
Das EU-Recht kennt Richtlinien und Verordnungen. Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten auf ein Ergebnis, binden Unternehmen jedoch erst nach nationaler Umsetzung. Verordnungen funktionieren anders. Gemäß Artikel 288 AEUV gelten sie ab ihrem Anwendungsdatum unmittelbar, eine nationale Umsetzung ist dafür nicht erforderlich.
Die PPWR ist eine Verordnung. Ab dem 12. August 2026 sind alle Pflichten, die in ihrem Text stehen, für Hersteller, die Verpackungen auf einem EU-Markt in Verkehr bringen, rechtlich verbindlich. Deutschland eingeschlossen. Das VerpackDG definiert diese Pflichten nicht. Es regelt lediglich, wer sie in Deutschland vollzieht.
PPWR-Pflichten ab dem 12. August 2026
Die Definition des Herstellers in der PPWR (Art. 3 Nr. 15) ist weiter als das bisherige Hersteller-Konzept im VerpackG. Sie umfasst jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Waren erstmals auf den Markt eines Mitgliedstaats bringt, unabhängig von der Verkaufstechnik und einschließlich Fernabsatz. Die Definition des Erzeugers selbst (Art. 3 Nr. 13) ist zudem breiter als die wörtliche Herstellung: Sie erfasst jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter ihrem Namen oder ihrer Marke entwerfen oder herstellen lässt. Eigenmarken-Inhaber gelten damit als Erzeuger im Sinne der PPWR, auch wenn sie selbst keine Verpackung produzieren. Wer Verpackungen oder verpackte Waren in Deutschland unter eigener Marke in Verkehr bringt, fällt unter die folgenden Pflichten, unabhängig davon, ob aktuell eine LUCID-Registrierung besteht.
Die materiellen PPWR-Anforderungen werden durch die VerpackDG-Verzögerung nicht ausgesetzt. Ab dem ersten Tag müssen Erzeuger und Hersteller diese Punkte je nach ihrer Rolle erfüllen:
- Herstellerkennzeichnung auf der Verpackung (Artikel 15): Name, eingetragener Handels- oder Markenname, Postanschrift sowie eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation.
- EU-Konformitätserklärung (Artikel 39): Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen für jeden Verpackungstyp auszustellen, in der Sprache bzw. den Sprachen des Mitgliedstaats. Technische Unterlagen nach Anhang VII sind fünf Jahre aufzubewahren, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre (Art. 15 Abs. 3).
- PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelverpackungen (Artikel 5 Abs. 5): Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt PFAS nicht über 25 ppb (einzelne PFAS), 250 ppb (Summe) oder 50 ppm (gesamt einschließlich polymerer PFAS) enthalten.
- Recyclingfähigkeit als Grundsatz (Artikel 6 Abs. 1): Alle Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, müssen recyclingfähig sein. Der operative Test (Recyclingfähigkeits-Noten A, B oder C) gilt zwar erst ab dem 1. Januar 2030. Die technischen Unterlagen nach Anhang VII, einschließlich Annahmen zur Recyclingfähigkeit und etwaiger Aussagen zu Rezyklat-Anteilen, müssen jedoch ab Tag eins vorliegen.
- Herstellerregistrierung und erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 45): Die nationalen Register laufen weiter. In Deutschland heißt das LUCID und ZSVR. Die Registrierungspflicht pausiert nicht.
Pflichten, die zwar in dieselbe Richtung wirken, aber noch nicht gelten: Leerraumgrenzen (Art. 24, ab 2030), Recyclingfähigkeits-Noten (Art. 6 Abs. 3, ab 2030), Mindestanteile an Rezyklat (Art. 7, ab 2030), die harmonisierte Kennzeichnung (Art. 12, ab 2028).
Was die VerpackDG-Verzögerung tatsächlich betrifft
Das VerpackDG regelt die deutsche Vollzugsstruktur: Welche Behörde welche PPWR-Vorschrift vollzieht (UBA, ZSVR, Landesbehörden), den deutschen Bußgeldkatalog, die verfahrensseitige Anbindung an LUCID, die Pfandsysteme, den Einwegkunststofffonds und die Übergangsregelungen vom VerpackG zum VerpackDG.
Diese Unsicherheit besteht somit innerhalb deutscher Behörden. Sie ist jedoch keine Aussetzung der materiellen PPWR-Pflichten. Zwei Punkte sind für den Vollzug am ersten Tag entscheidend:
- Marktüberwachungsbefugnisse nach PPWR Artikel 36 und 37 (Rücknahme, Rückruf, Verkehrsverbot) gelten unmittelbar ab dem 12. August 2026. Sie benötigen keine nationale Bußgeldregelung.
- Bußgelder nach Artikel 68 Abs. 2 für Verstöße gegen die Artikel 24 bis 29 setzen eine deutsche Rechtsgrundlage voraus, einen Bußgeldtatbestand. Diesen wird das VerpackDG schaffen. Bis dahin können deutsche Behörden für diese spezifischen PPWR-Artikel keine Bußgelder verhängen. Sie können jedoch weiterhin über die Marktüberwachung handeln.
Bis zum 12. Februar 2027 müssen die Mitgliedstaaten ihren vollständigen Sanktionsrahmen nach PPWR Artikel 68 festlegen.
Warum Marktplätze nicht auf das VerpackDG warten
Selbst wenn deutsche Behörden in den ersten Wochen zurückhaltend agieren, tun das die großen Marktplätze nicht. Amazon, eBay, Zalando und weitere EU-Plattformen bereiten seit Monaten die Prüfung von EPR-Registrierungsnummern, PPWR-Kennzeichnung und Konformität zum 12. August vor. Listings, die diese Prüfung nicht bestehen, werden ohne Übergangsfrist gesperrt.
Für Händler gilt der 12. August daher als faktischer Vollzugstermin, unabhängig davon, wann das VerpackDG in Kraft tritt. Hersteller aus Drittstaaten müssen zudem pro Mitgliedstaat eine*n bevollmächtigte*n Vertreter*in benennen (PPWR Art. 45). Marktplätze prüfen dies parallel zur EPR-Registrierung.
PPWR-Compliance-Checkliste für die kommenden zwölf Wochen
- Den 12. August als verbindlichen Termin behandeln. Richten Sie sich nach dem Verordnungstext, nicht nach deutschen Umsetzungsterminen.
- Workflow für die EU-Konformitätserklärung fertigstellen. Artikel 39 verlangt sie für jeden Verpackungstyp im Moment des Inverkehrbringens, in der Sprache bzw. den Sprachen des Mitgliedstaats.
- Daten zu Ihren Verpackungen vollständig erfassen. Materialzusammensetzung, Rezyklat-Anteile, Annahmen zur Recyclingfähigkeit, Leerraumverhältnisse (für die 2030er Frist), Lieferantenerklärungen.
- Hersteller-Status für alle EU-Märkte abbilden. Die PPWR gilt in 27 Mitgliedstaaten. Die VerpackDG-Verzögerung ist ein deutsches Thema. Die übrigen 26 folgen ihrem eigenen Zeitplan.
- Klare Trennlinie im Bestand ziehen. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, fallen weiter unter das alte Regime der Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG, mit begrenzten Ausnahmen gemäß Art. 70 PPWR). Alles, was ab diesem Datum in Verkehr gebracht wird, muss die PPWR erfüllen.
- Die Verabschiedung des VerpackDG verfolgen. Die Übergangsregelungen zwischen VerpackG und VerpackDG bestimmen, wie bestehende LUCID-Daten übernommen werden.
Wie Sunhat den Übergang unterstützt
PPWR-Compliance ist zunächst ein operatives Datenproblem, kein juristisches. Ihre Verpackungsdaten liegen in mehreren Systemen verteilt und entsprechen selten dem Format, das die PPWR verlangt. Die VerpackDG-Verzögerung ändert daran nichts.
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Häufig gestellte Fragen
Nein. Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar ab dem 12. August 2026 (Art. 71 PPWR). Nationale Umsetzungsgesetze haben keinen Einfluss auf das Anwendungsdatum.
Für die Artikel 24 bis 29 setzt ein Bußgeld in Deutschland einen nationalen Bußgeldtatbestand voraus, den das VerpackDG schaffen wird. Bis dahin sind Bußgelder für diese spezifischen PPWR-Artikel in Deutschland kaum verhängbar. Allerdings greifen Marktüberwachungsmaßnahmen nach PPWR Artikel 36 und 37 (Rücknahme, Rückruf, Verkehrsverbot) unabhängig vom deutschen Bußgeldregime. Sie stehen ab dem 12. August 2026 zur Verfügung.
LUCID und die ZSVR bleiben bestehen. Das VerpackDG ist darauf ausgelegt, die bestehende deutsche Infrastruktur mit der PPWR in Einklang zu bringen, nicht sie zu ersetzen. Ihre bestehenden Registrierungsdaten werden übernommen. Beachten Sie die finale VerpackDG-Fassung für die genauen Übergangsregelungen.
Artikel 68 PPWR verlangt von den Mitgliedstaaten, ihre Sanktionsregelungen bis zum 12. Februar 2027 zu erlassen. Das VerpackDG soll den deutschen Bußgeldkatalog regeln.

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